Dirk Müller Wirtschaftsberatung und Finanzmakler in Hamm
Und wie sieht es um die Sicherheit von Lebensversicherungen wirklich aus?
Man ist sich in der Finanzbranche einig, dass wenn das Zinztief noch 4 Jahre anhält, jede Lebensversicherung Pleite ist.
Und wie sieht es dann mit den Sparanlagen aus?
Hier hilft § 314 Versicherungsaufsichtsgesetz (davor § 89 VAG); aus EU-Richtlinie Solvency II)
Hieraus ergibt sich, dass nach Prüfung der Aufsichtsbehörde alle Arten von Zahlungen verboten werden, wenn aufgrund der Vermögenslage die Versicherung nicht mehr in der Lage ist, seine Verpflichtungen zu erfüllen. Im Klartext heißt dass, wenn ein Lebensversicherer Pleite geht, verlieren Sie den Anspruch auf Auszahlung Ihrer Sparanlagen.
(siehe bitte auch Staatsgarantie)
Assekurata hat ermittelt, dass die Anbieter 2016 für alle Verträge zusammengenommnen eine durchschnittliche Garanieverzinsung von 2,9 % aufbringen mussten. Mehr als die Hälfte aller Verträge hat einen Garantiezins von mindestens 3 %. Die Versicherer müssen aus dem Bestand langfristig Garantien erfüllen, können aber die notwendigen Renditen hierzu in keiner Weise am Kapitalmarkt realistisch erzielen.
Versicherungsaufsichtsgesetz
§ 125 - Aufrechterhaltung der Versicherungsverträge
(5) Ergibt die Prüfung nach Absatz 4, dass Mittel des Sicherungsfonds gemäß § 129 Abs. 4
bis 5a nicht ausreichen, um die Fortführung der Verträge zu gewährleisten, setzt die Aufsichtsbehörde
bei Lebensversicherungsunternehmen die Verpflichtungen aus den Verträgen um maximal 5 Prozent der vertraglich garantierten Leistungen herab.
Die Aufsichtsbehörde kann außerdem Anordnungen treffen, um einen außergewöhnlichen
Anstieg der Zahl vorzeitiger Vertragsbeendigungen zu verhindern.
(6) Der Sicherungsfonds kann den Versicherungsbestand ganz oder teilweise auf in
Deutschland zum Versicherungsgeschäft zugelassene Unternehmen übertragen; für diese
Übertragung gilt §14 entsprechend. Der Sicherungsfonds kann die Versicherungsbedingungen
Und die Tarifbestimmungen der zu übertragenden Verträge bei der Übertragung ändern.
§ 126 – Sicherungsfonds
&(3) Die Kreditanstalt für Wiederaufbau verwaltet die Sicherungsfonds. Für die Verwaltung
erhält sie eine kostendeckende Vergütung aus den Sondervermögen.
Versicherungsaufsichtsgesetz
§ 153 - Überschussbeteiligung
(1) Dem Versicherungsnehmer steht eine Beteiligung an dem Überschuss und an den
Bewertungsreserven zu.
(3) Der Versicherer hat die Bewertungsreserven jährlich neu zu ermitteln und nach einem
Verursachungsorientierten Verfahren rechnerisch zuzuordnen. Bei der Beendigung des Vertrages wird der für diesen Zeitpunkt zu ermittelnde Betrag zur Hälfte zugeteilt und an den Versicherungsnehmer ausgezahlt; eine frühere Zuteilung kann vereinbart werden.
Aufsichtsrechtliche Regelungen zur Kapitalerstattung bleiben unberührt.Zur Zeit liegen in Europa 6'000 Mrd. € auf Sparkonten mit einer Verzinsung, die unter der Inflationsrate liegt.
Prof. Dr. Max Otte:
„Wir leben in einer Zeit der schleichenden Enteignung der Sparer durch Inflation“.