Dirk Müller          Wirtschaftsberatung und Finanzmakler in Hamm

Pflegefall Vollmachten

Pflegefall

 

  Man muss nicht den Teufel an die Wand malen. In Deutschland wird niemand seinem Schicksal überlassen, der aus welchem Grund auch immer sein Leben nicht mehr selber regeln kann. Wer seine Geschäftsfähigkeit einbüßt, ob durch Unfall, Krankheit oder Alter, bekommt aufgrund gesetzlicher Regelungen einen Betreuer zur Seite gestellt.  
     
  Das kann ein Berufsbetreuer oder auch ein ehrenamtlicher Betreuer sein. Man muss sich dann allerdings auch damit abfinden, dass sich ab diesem Zeitpunkt eine völlig fremde Person um die persönlichsten Angelegenheiten kümmert. So zum Beispiel auch um Ihre Unterbringung und Ihre Finanzen.  
     
  Überlegen Sie sich ob, diese Option Ihren Vorstellungen entspricht. Wenn nicht, bleibt nur die Erstellung einer persönlichen Vollmacht bzw. Verfügung, in der rechtssicher geregelt wird, wer Ihre Interessen und Angelegenheiten vertreten soll. Wenig Aufwand für einen unschätzbaren Nutzen.

 


Vorsorgevollmacht

         
  Mit der Vorsorgevollmacht kann die gerichtliche Anordnung einer Betreuung vermieden werden. Eine Betreuung ist dann nicht erforderlich, wenn die Angelegenheiten des Betroffenen durch eine Vertrauensperson oder durch Hilfe in anderer Form ebenso gut wie durch einen gerichtlich bestellten Betreuer besorgt werden können. Eine Vorsorgevollmacht gilt daher nicht nur für den Fall einer dauerhaften Betreuungsbedürftigkeit, sondern auch wenn der Betroffene nur vorübergehend nicht mehr in der Lage sein sollte, seine Angelegenheiten selbst zu regeln.    

 


Betreuungsverfügung

  In einer Betreuungsverfügung können Sie Wünsche hinsichtlich einer Betreuung äußern, die Sie im Betreuungsfall möglicherweise krankheits- oder unfallbedingt nicht mehr äußern können. Unterbringung, Ort und Art der Versorgung werden in einer Betreuungsverfügung genau geregelt und somit nicht dem Zufall überlassen. Diese Wünsche sind vom Gericht grundsätzlich zu berücksichtigen. Im Unterschied zur Vorsorgevollmacht räumt die Betreuungsverfügung einem Dritten keine Vollmacht ein.   Betreunungsverfügung

 


Patientenverfügung

  Seit dem 01.09.2009 sind Patientenverfügungen bindend. In einer Patientenverfügung wird für den Fall, dass Sie keine eigenständige Entscheidung mehr treffen können, im voraus festgelegt, ob und wie Sie in bestimmten Situationen ärztlich behandelt werden möchten. Sie können in der Patientenverfügung bestimmen, ob Sie in bestimmte Untersuchungen, ärztliche Behandlungen oder Eingriffe, die nicht unmittelbar bevorstehen, einwilligen oder diese untersagen. Dadurch können Sie Einfluss auf eine spätere ärztliche Behandlung nehmen, auch wenn Sie zum Zeitpunkt dieser ärztlichen Behandlung nicht mehr entscheidungsfähig sind.   Patientenverfügung  

 


Sorgerechtsverfügung

         

 

  Leider passiert es tagtäglich, dass Menschen durch einen Unfall oder andere Unglücksfälle aus dem Leben gerissen werden. Nicht selten befinden sich unter den Opfern auch Eltern kleiner Kinder. In einem solchen Fall stellt sich dann natürlich die Frage nach deren Verbleib und wer nun für sie verantwortlich ist und sich um sie kümmert. Eine Sorgerechtsverfügung gibt die Möglichkeit, namentlich einen Vormund oder Pfleger zu bestimmen, dem Sie vertrauen. Sie können bestimmte Per­sonen vom Erhalt des Sorgerechts ausschließen und so klar festlegen, bei wem Ihre Kinder am besten aufgehoben wären.   Sorgerechtverfügung

 


Versicherungsverfügung

  In diesen Vollmachten wird bestimmt, welche persönlichen Angelegenheiten ein Bevollmächtigter für einen Betroffenen erledigen darf. Wie zum Beispiel:
  • geltend machen von Versicherungsleistungen
  • Kündigung von Versicherungsverträgen
  • Kündigung des Mietvertrages
  • Entscheidungen im Fernmeldeverkehr
  • Entgegennahme zum Aufbewahren
  • Öffnen meiner Post
  • Entgegennahme von Wahlunterlagen
  • etc…
  private Verfügungen

 


Verfügung ärztlicher Schweigepflicht

  Ärztinnen und Ärzte haben über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Ärztin oder Arzt anvertraut oder bekannt geworden ist – auch über den Tod der Patientin oder des Patienten hinaus – zu schweigen. So die Berufsordnung der Ärzte. Wenn keine Entbindung der ärztlichen Schweigepflicht vorliegt, erhalten auch Ehepartner und Kinder keine Auskunft. Daher ist es für eine volljährige Person sinnvoll, Ärzte von der Schweigepflicht gegenüber benannter Per­sonen zu entbinden. Die ärztliche Schweigepflicht gilt auch gegenüber minderjährigen Patienten. Das hat zur Folge, dass die Eltern bzw. die sorgeberechtigten Per­sonen nicht ohne Weiteres in den Behandlungsablauf mit einbezogen werden dürfen. Ein Jugendlicher kann ab dem 16. Lebensjahr Ärzte von der Schweigepflicht gegenüber benannter Per­sonen entbinden, da der Jugendliche ab diesem Zeitpunkt testierfähig ist.   ärztliche Schweigepflicht  

 


Organverfügung

  In einer Organverfügung  kann jede volljährige Person schriftlich ihren Willen für die Zeit nach dem Tod zum Thema Organspende niederlegen. Das Instrument der Organverfügung beruht auf den Folgewirkungen des Selbstbestimmungsrechts. Der mögliche Organspender soll über das Schicksal seines Körpers nach seinem Tode eine Entscheidung treffen können. Durch eine Organverfügung kann in eine Organentnahme eingewilligt, ihr widersprochen oder die Entscheidung einer namentlich benannten Person seines Vertrauens übertragen (Erklärung zur Organspende) werden. Die Erklärung kann auf bestimmte Organe beschränkt werden.   Organverfügung  

Trauerverfügung

  In einer Trauerfallverfügung haben Sie die Möglichkeit, für Sie wichtige Dinge nach Ihrem Tod festzulegen. Dies könnten zum Beispiel sein: Bestattungsform, Ort, besondere Wünsche zur Trauerfeier und deren Finanzierung.   Trauerverfügung