Dirk Müller Wirtschaftsberatung und Finanzmakler in Hamm
Ob und in welcher Höhe Erbschaftsteuer zu entrichten ist, richtet sich nach dem Wert des Erbes und dem Verwandtschaftsverhältnis des Erwerbers zum Erblasser. Als Faustformel gilt: Je näher man mit dem Erblasser verwandt war, desto weniger Steuern müssen entrichtet werden.
Seit 2009 ist ein neues Erbschaftsteuergesetz in Kraft. Diese neuen Regelungen begünstigen die Kernfamilie - also Ehe- und Lebenspartner sowie Kinder. Dennoch unterliegen weiterhin viele Erben der Steuerpflicht.
Die Erbschaftsteuer wird nach drei Steuerklassen erhoben. Aber jedem Erwerber steht ein persönlicher Freibetrag zu. Der Steuertarif richtet sich nach der Steuerklasse und dem Wert des steuerpflichtigen Erbes.
Die Schenkungsteuer ergänzt die Erbschaftsteuer. Sie ist notwendig, damit die Erbschaftsteuer für den künftigen Erbübergang nicht durch Schenkungen unter Lebenden umgangen werden kann. Schenkungen unter Lebenden sind nach denselben Maßstäben der Besteuerung unterworfen wie Erbschaften.
Es gelten allerdings folgende Ausnahmen:
Auch bei der Schenkung besteht eine Anzeige- und Auskunftspflicht gegenüber dem Finanzamt.
Die Faustregel, dass enger verwandte Erben steuerlich weniger belastet werden, basiert auf folgenden Steuerklassen:
Steuerklasse I | Ehegatten, leibliche Kinder, Stief- und Adoptivkinder, Enkel und Urenkel, Eingetragene Lebenspartner, Eltern und Großeltern (im Erbfall) |
Steuerklasse II | Eltern und Großeltern (bei Schenkungen), Geschwister, Neffen und Nichten, Stiefeltern, Schwiegerkinder und -eltern, geschiedene Ehegatten |
Steuerklasse III | Onkel und Tanten, Lebensgefährten, Freunde |
In Abhängigkeit von der Steuerklasse gelten folgende Steuersätze:
Steuerpflichtiges Vermögen bis Euro | Steuerklasse I | Steuerklasse II | Steuerklasse III |
---|---|---|---|
75.000 | 7% | 15% | 30% |
300.000 | 11% | 20% | 30% |
600.000 | 15% | 25% | 30% |
6.000.000 | 19% | 30% | 30% |
13.000.000 | 23% | 35% | 50% |
26.000.000 | 27% | 40% | 50% |
über 26.000.000 | 30% | 43% | 50% |
Es wird nur der Teil des Vermögens besteuert, der die vom Staat gewährten Freibeträge übersteigt (Angaben in Euro):
Steuerklasse | Personenkreis | Allgemeiner Freibetrag | Besonderer Versorgungs-Freibetrag (im Erbfall) | Freibetrag für Hausrat (im Erbfall) | Freibetrag für pers. Güter (im Erbfall) |
---|---|---|---|---|---|
I | Ehegatten, Eingetragene Lebenspartner | 500.000 | 256.000 | 41.000 | 12.000 |
I | Kinder, Stiefkinder, Adoptivkinder, Kinder verstorbener Kinder | 400.000 | 10.300 bis 52.000 (nach Alter gestaffelt*) |
41.000 | 12.000 |
I | Kinder nicht verstorbener Kinder | 200.000 | entfällt | 41.000 | 12.000 |
I | Eltern und Großeltern (im Erbfall) | 100.000 | entfällt | 41.000 | 12.000 |
II | Eltern und Großeltern (im Schenkungsfall), Geschwister, Nichten, Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder und -eltern, geschiedene Ehegatten |
20.000 | entfällt | 12.000 | |
III | Onkel, Tanten, Freunde, Lebensgefährten | 20.000 | entfällt | 12.000 |
*bis zum 27. Geburtstag
Für Bestattungskosten können pro Erbfall einmalig 10.300 Euro als Erbkostenfreibetrag abgezogen werden.