Dirk Müller          Wirtschaftsberatung und Finanzmakler in Hamm

Steuern

Steuern

Erbschaftsteuer

 

Ob und in welcher Höhe Erbschaftsteuer zu entrichten ist, richtet sich nach dem Wert des Erbes und dem Verwandtschaftsverhältnis des Erwerbers zum Erblasser. Als Faustformel gilt: Je näher man mit dem Erblasser verwandt war, desto weniger Steuern müssen entrichtet werden.

Seit 2009 ist ein neues Erbschaftsteuergesetz in Kraft. Diese neuen Regelungen begünstigen die Kernfamilie - also Ehe- und Lebenspartner sowie Kinder. Dennoch unterliegen weiterhin viele Erben der Steuerpflicht.

Die Erbschaftsteuer wird nach drei Steuerklassen erhoben. Aber jedem Erwerber steht ein persönlicher Freibetrag zu. Der Steuertarif richtet sich nach der Steuerklasse und dem Wert des steuerpflichtigen Erbes.


Schenkungsteuer

 

Die Schenkungsteuer ergänzt die Erbschaftsteuer. Sie ist notwendig, damit die Erbschaftsteuer für den künftigen Erbübergang nicht durch Schenkungen unter Lebenden umgangen werden kann. Schenkungen unter Lebenden sind nach denselben Maßstäben der Besteuerung unterworfen wie Erbschaften.

Es gelten allerdings folgende Ausnahmen:

  • Der Versorgungsfreibetrag kann nur im Erbfall in Anspruch genommen werden.
  • Bei den Steuerklassen gibt es kleine Abweichungen. Eltern und Großeltern gehören im Schenkungsfall zur Steuerklasse II und haben nur einen Freibetrag von 20.000 EUR.
  • Der Freibetrag kann alle 10 Jahre neu in Anspruch genommen werden.

Auch bei der Schenkung besteht eine Anzeige- und Auskunftspflicht gegenüber dem Finanzamt.


Die Faustregel, dass enger verwandte Erben steuerlich weniger belastet werden, basiert auf folgenden Steuerklassen:

Steuerklasse I Ehegatten, leibliche Kinder, Stief- und Adoptivkinder, Enkel und Urenkel,
Eingetragene Lebenspartner, Eltern und Großeltern (im Erbfall)
Steuerklasse II Eltern und Großeltern (bei Schenkungen), Geschwister, Neffen und
Nichten, Stiefeltern, Schwiegerkinder und -eltern, geschiedene Ehegatten
Steuerklasse III Onkel und Tanten, Lebensgefährten, Freunde

 

In Abhängigkeit von der Steuerklasse gelten folgende Steuersätze:

Steuerpflichtiges
Vermögen bis Euro
Steuerklasse ISteuerklasse IISteuerklasse III
75.000 7% 15% 30%
300.000 11% 20% 30%
600.000 15% 25% 30%
6.000.000 19% 30% 30%
13.000.000 23% 35% 50%
26.000.000 27% 40% 50%
über 26.000.000 30% 43% 50%

 


Es wird nur der Teil des Vermögens besteuert, der die vom Staat gewährten Freibeträge übersteigt (Angaben in Euro):

SteuerklassePer­sonenkreisAllgemeiner FreibetragBesonderer Versorgungs-Freibetrag (im Erbfall)Freibetrag für Hausrat (im Erbfall)Freibetrag für pers. Güter (im Erbfall)
I Ehegatten, Eingetragene Lebenspartner 500.000  256.000 41.000 12.000
I Kinder, Stiefkinder, Adoptivkinder, Kinder verstorbener Kinder 400.000 10.300 bis
52.000 (nach
Alter gestaffelt*)
41.000 12.000
I Kinder nicht verstorbener Kinder 200.000 entfällt 41.000 12.000
I Eltern und Großeltern (im Erbfall) 100.000 entfällt 41.000 12.000
II Eltern und Großeltern (im Schenkungsfall),
Geschwister, Nichten, Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder und -eltern, geschiedene Ehegatten
20.000 entfällt 12.000
III Onkel, Tanten, Freunde, Lebensgefährten 20.000 entfällt 12.000

*bis zum 27. Geburtstag

Für Bestattungskosten können pro Erbfall einmalig 10.300 Euro als Erbkostenfreibetrag abgezogen werden.