Dirk Müller Wirtschaftsberatung und Finanzmakler in Hamm
Schenkungen des Erblassers zu dessen Lebzeiten eröffnen diesem die Möglichkeit, die Verteilung seines Vermögens flexibler zu handhaben. Insbesondere wenn auf die Erben Steuern zukommen, sollte der Erblasser rechtzeitig über eine Schenkung nachdenken. Dadurch können Freibeträge alle zehn Jahre von Neuem voll ausgeschöpft werden. Bei einer geschickten Verteilung kann die Steuerlast im Erbfall erheblich gemindert werden, da der Freibetrag bei einer Schenkung grundsätzlich genau so hoch ist wie im Erbfall und den gleichen Bewertungsmaßstäben unterliegt.
Tipp: Bei aller Freude am Schenken – achten Sie darauf, dass neben Ihrem Partner auch Sie selbst gut versorgt sind.
Steuerfreiheit nutzen. Alle 10 Jahre sind Schenkungen innerhalb der allgemeinen Freibeträge steuerfrei. Beschenken Sie und Ihr Ehepartner Ihre Kinder und Enkelkinder aus eigenem statt aus gemeinsamem Vermögen, verdoppeln sich sogar die Freibeträge.
Freibeträge bei Schenkungen | |
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500.000 Euro | Ehe- und eingetragene Lebenspartner |
400.000 Euro | Kinder, Stiefkinder, Adoptivkinder, Kinder verstorbener Kinder |
200.000 Euro | Kinder nicht verstorbener Kinder |
20.000 Euro | Eltern und Großeltern, Geschwister, Nichten, Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder und -eltern, geschiedene Ehegatten, Onkel, Tanten, Freunde, Lebensgefährten |
Frist einhalten. Auch im Todesfall können (die vollen) Steuer-Freibeträge nur dann geltend gemacht werden, wenn seit der letzten Schenkung mindestens 10 Jahre verstrichen sind. Beginnen Sie daher frühzeitig Vermögen auf Ihre Nachkommen zu übertragen.
Eine Schenkung ist ein notarieller Vertrag zwischen dem Schenker und dem Beschenkten, wobei ein Gegenstand oder ein Recht unentgeltlich übertragen wird. Das Geschenk geht in das Vermögen des Beschenkten über, der Schenker verliert das Eigentum an dem Gegenstand oder Recht.
Um die Risiken zu mindern, kann sich der Schenker die Nutzung zu Lebzeiten sichern, beispielsweise bei der Schenkung einer Immobilie das lebenslange Wohnrecht oder Nießbrauchsrecht.
Auch die Übertragung eines Betriebs - z. B. vom Vater auf den Sohn - im Wege der vorweggenommenen Erbfolge zählt als Schenkung. Die vom Sohn zugesagten Versorgungsleistungen stellen dann kein Veräußerungsentgelt oder Anschaffungskosten dar.
Die Abkömmlinge des Schenkers können im Erbfall den anderen Erben gegenüber ausgleichspflichtig werden.